Tentris GmbH
END USER LICENSE AGREEMENT
TentrisDB (Non-Commercial Version)
IMPORTANT: READ THIS END USER LICENSE AGREEMENT (“EULA”) CAREFULLY BEFORE USING THESOFTWARE.
This EULA is by and between Tentris GmbH, Obernstraße 50,33602 Bielefeld, Germany (“Tentris”), and you — whether an individual using theSoftware for your own private, academic, educational, scientific, evaluation orresearch purposes, or a business entity for whom you are acting (collectively“You”, “Your” or “Licensee”). Tentris may provide the Software (as definedbelow) from any of its affiliates (collectively, “Us”, “Our” or “We”). Tentrisand Licensee may each hereinafter be referred to individually as a “Party” orcollectively as the “Parties”.
By downloading, installing or using the Software, Youexpressly consent and agree to be legally bound by all of the terms andconditions of this EULA. If Licensee is a business entity, the individualaccepting this EULA affirms to be authorized by that business entity to do soon its behalf.
If You do not agree to all of the terms and conditions ofthis EULA, You may not download, install, copy or otherwise use the Software(or any portion thereof). If You do not accept the terms of this EULA, You donot have a License to, and are prohibited from, using the Software. If You havealready downloaded or installed the Software, You must immediately remove anddelete the Software from Your system and destroy all copies. If You and Tentrishave entered into a separate written agreement for the Software, the terms ofthat separate agreement shall prevail over this EULA, unless that separateagreement expressly provides otherwise. This EULA consists of the terms andconditions set forth below and any attachments, addenda or exhibits referencingthis EULA, and shall exclusively apply to the Software. Any general terms andconditions of Licensee shall not apply, even if Tentris has not expresslyobjected to them, unless Tentris has expressly agreed to their applicability inwriting.
1. Definitions
The following definitions shall apply:
1.1.
“Benchmarking Information” means any data, analysisor opinion, in any form, that relates to any test, evaluation or assessment ofthe performance of the Software, whether or not the Software is named andwhether or not it is compared with other software.
1.2.
“Content” means all data and content that Licensee enters oruploads using the Software.
1.3.
“Feedback” means suggestions, comments, bug and test reportsand other feedback that Licensee provides to Tentris regarding the Software.
1.4.
“License” means the non-exclusive,non-sublicensable, non-transferable, royalty-free and revocable right grantedto Licensee under this EULA to use the Software solely for Non-Commercial Usein accordance with the terms and conditions of this EULA.
1.5.
“Non-Commercial Use” means use of the Software solely forprivate, academic, educational, scientific, evaluation or research purposes,and expressly excludes any use (i) by or on behalf of a for-profit entity in connectionwith its business operations, (ii) in a production environment, (iii) toprovide services to any third party for a fee or other consideration, or (iv)that otherwise generates, or is intended to generate, revenue or othercommercial advantage for Licensee or any third party.
1.6.
“Software” means the non-commercial version of “TentrisDB”,the graph database software and clients and drivers provided by Tentris, aswell as any modification, error correction, patch, bug fix, etc. that Tentrismakes in any form whatsoever. The Software may be distributed together withcertain Third Party Components; such Third Party Components are not part of theSoftware for purposes of the License granted in Section 2.1 and are licensedseparately under their own terms.
1.7.
“Third Party Components” means software, code orrelated materials from third parties, including “open source” or “freeware”software, that is distributed with, or otherwise made use of by, the Software.
2. License and Restrictions
2.1.
Tentris hereby grants to Licensee a non-exclusive,non-sublicensable, non-transferable, royalty-free and revocable License to usethe Software solely for Non-Commercial Use. Tentris retains ownership of theSoftware, and each copy thereof, which are protected by German copyright lawand international treaty provisions. This License grants Licensee certainrights to use the Software; it is not a sale. No rights are granted to anySoftware, or for any use, beyond Non-Commercial Use as defined in this EULA.
2.2.
Licensee may not: use the Software in a way that circumventsany usage limits or other limitations set forth in this EULA; reverse engineer,disassemble, modify, translate, or attempt to discover the source code of theSoftware in whole or in part; grant any further rights to use the Software;create derivative works based on the Software in whole or in part; tamper with,alter, disable or circumvent any built-in usage restrictions or technicalprotection measures of the Software; remove or alter any trademark, copyright,logo or other proprietary notice in the Software; or otherwise use the Softwarein breach of applicable law, this EULA, or other instructions notified byTentris.
2.3.
Licensee may publish Benchmarking Information freely,provided that neither Tentris nor the Software is named, identified orotherwise made reasonably identifiable in the publication or presentation. IfLicensee wishes to publish Benchmarking Information in which Tentris or theSoftware is named or identifiable, Licensee shall contact Tentris at leastthirty (30) days in advance and may do so only with Tentris’s prior approval.
2.4.
Without Tentris’s consent, Licensee is not allowed tochange, edit or copy the Software to an extent that is not in accordance withthe designated use permitted under § 69d of the German Copyright Act (“UrhG”).Each copy must reproduce all copyright and other proprietary rights notices onor in the Software. Decompilation is only permitted in accordance with § 69eUrhG.
2.5.
The Software shall not be sold, rented, sublicensedor otherwise distributed in tangible or intangible form, and use by or forthird parties (e.g. outsourcing or application service providing) is notpermitted. Licensee shall use the Software exclusively for Non-Commercial Use,and shall not use the Software, or any output or data generated through itsuse, in connection with any commercial, revenue-generating or business purpose,including offering the Software or any output thereof as, or as part of, aproduct or service to third parties. A Licensee who wishes to use the Softwarefor commercial purposes must first obtain a separate commercial license fromTentris.
2.6.
Any breach of the restrictions in this Section 2will be a violation of this EULA and entitles Tentris to immediately terminatethe License and/or this EULA.
3. Third-Party Software
3.1.
Tentris may make drivers available under separatelicense terms. With respect to such drivers, those separate license terms shallprevail over this EULA in the event of any conflict.
3.2.
Third Party Components may be licensed under additional orother license terms accompanying such Third Party Components, and Licenseeagrees that those terms govern their use. Nothing in this EULA grants Licenseerights that supersede the license terms accompanying any Third PartyComponents.
4. Proprietary and Ownership Rights; Data Rights
4.1.
The Software is the sole and exclusive property of Tentrisand/or its third-party suppliers, including all improvements, modifications andenhancements, and all copyright, trademark, patent, trade secret, database andother intellectual property rights inherent therein. This EULA does notconstitute a sale of the Software, and no title or proprietary rights to theSoftware are transferred to Licensee. Tentris is the exclusive owner of allrights in any copy, translation, modification, adaptation or derivation of theSoftware.
4.2.
Licensee warrants that Licensee is the owner of, orhas obtained applicable permission to use, all Content. Tentris is notresponsible for, and gives no assurances regarding, the accuracy, quality,integrity, legality, reliability or usefulness of the Content.
4.3.
Tentris collects Usage Data from Licensee’s use of theSoftware, including through third-party analytics services. Tentris uses UsageData only to develop, improve, support and operate its products and services,and is the sole owner of any Usage Data collected. Tentris will not share UsageData except in an aggregated, anonymized manner.
4.4.
Licensee may provide Feedback to Tentris. Feedback does not,absent a separate written agreement, create any confidentiality obligation forTentris. Tentris is free to use, disclose, reproduce or otherwise distributeFeedback without restriction or obligation of any kind.
5. Confidentiality
5.1.
Licensee shall keep confidential any non-publicinformation received from Tentris in connection with the Software that ismarked as confidential or that a reasonable person would understand to beconfidential (e.g. unreleased features or internal technical documentation),and shall not disclose it to third parties without Tentris’s prior writtenconsent, except as required by law.
6. Data Protection, Data Processing
6.1.
The Software may be downloaded and installed byLicensee without any registration, account creation, or submission of personalor business contact details to Tentris. To the extent Tentris processes anydata of Licensee in connection with the download or use of the Software (e.g.technical data transmitted automatically upon download), Tentris does so withdue consideration of the applicable data protection regulations.
6.2.
Licensee acknowledges that, to the extent any Contentincludes personal data, Licensee determines the purposes and means of thatprocessing and is therefore the controller under the GDPR or other applicabledata protection law. Because the Software is installed and operated entirelywithin Licensee’s own infrastructure and Tentris does not host, receive orotherwise have access to the Content (see Section 6.1), Tentris does not act asa controller or processor of the Content.
7. Warranty and Limitation of Liability
7.1.
Tentris shall be liable without limitation (i) in case ofintent and gross negligence, (ii) in case of injuries to life, body or health,(iii) pursuant to the German Product Liability Act, or (iv) under any guaranteeexpressly granted by Tentris.
7.2.
In all other cases, Tentris shall be liable only for thebreach of a material contractual obligation (Kardinalpflicht), i.e. anobligation whose fulfillment is essential for the proper performance of thisEULA and on whose compliance Licensee may typically rely; in such cases,liability shall be limited to the damage that was typically foreseeable at thetime this EULA was entered into. Any further liability for ordinary negligenceis excluded.
7.3.
Tentris does not provide any form of support ormaintenance for the Software. Tentris disclaims all warranties, express,statutory or implied, including the implied warranties of merchantability andfitness for a particular purpose, and the statutory warranties for defects asto quality (Sachmangel) or title (Rechtsmangel). Tentris further disclaims anywarranty that (a) the Software will meet Licensee’s requirements or beconstantly available, uninterrupted, timely, secure or error-free; (b) resultsobtained from use of the Software will be effective, accurate or reliable; (c)the quality of the Software will meet Licensee’s expectations; or (d) anyerrors or defects will be corrected.
8. Term and Termination
8.1.
This EULA continues to apply until the earlier of:(a) Licensee terminates it at any time by uninstalling and deleting all copiesof the Software in Licensee’s possession or control; or (b) Tentris terminatesit. Tentris may terminate this EULA and revoke the License granted hereunder atany time and for any reason, including Licensee’s breach of this EULA, inTentris’s sole discretion, effective upon Tentris publishing notice of suchtermination on its website or otherwise making the Software generallyunavailable for download — given that Tentris does not collect Licensee’scontact details in connection with the download of the Software. Upon any suchtermination, Licensee must uninstall and delete all copies of the Software inLicensee’s possession or control, and, upon request, provide writtencertification (signed by an authorized representative, if Licensee is anentity) that it has done so.
9. Compliance with Applicable Laws
9.1.
Licensee shall use the Software only for lawfulpurposes and in conformance with this EULA, and shall not use the Software inany manner that violates the rights of any third party. Licensee is solelyresponsible for compliance with all applicable laws, including applicableexport, import and data protection laws and regulations relating to theContent.
10. Final Provisions
10.1.
Tentris reserves the right at any time to alter thefeatures, specifications, capabilities, functions, release dates or generalavailability of the Software, provided that any such change does not materiallydegrade the core functionality of the License granted to Licensee under Section2.1.
10.2.
If any provision of this EULA is found to be invalid orunenforceable by any court, such provision shall be ineffective only to theextent it contravenes applicable law, without invalidating the remainingprovisions. The invalid provision shall be replaced by a valid provision thatmost closely reflects the economic and business intention of the Parties at thetime this EULA was concluded.
10.3.
In the event of any controversy or claim arising out of orin connection with this EULA, Tentris and Licensee agree to first consult andnegotiate with each other, in recognition of their mutual interests, to attemptto reach an amicable solution. Without prejudice to either Party’s right toseek injunctive relief from a court of competent jurisdiction, both Partiesshall attempt to find an amicable settlement for at least sixty (60) days afterthe controversy or claim arises before bringing it to a competent court.
10.4.
This EULA is solely governed by the laws of the FederalRepublic of Germany, without regard to conflict-of-law provisions of anyjurisdiction, and excluding the United Nations Convention on the InternationalSale of Goods (CISG).
10.5.
References to statutory provisions in this EULA arefor clarification only. Statutory provisions apply even without suchreferences, unless modified or expressly excluded in this EULA.
10.6.
Without prejudice to Section 10.3 above, anydisputes arising out of or in connection with this EULA will be subject to theexclusive jurisdiction of the courts of Bielefeld, Germany, where Licensee is amerchant (Kaufmann), a legal person under public law or a special fund underpublic law, or has no general place of jurisdiction in Germany. Where Licenseeis a consumer, the statutory places of jurisdiction apply and this Section 10.6does not restrict them.
10.7.
The failure of either Party to enforce any right orprovision of this EULA will not constitute a waiver of that right or provisionunless acknowledged and agreed to by that Party in writing.
10.8.
No joint venture, partnership, employment or agencyrelationship exists between the Parties as a result of this EULA.
10.9.
This EULA and the rights and obligations hereundermay not be assigned by either Party, whether by operation of law or otherwise,without the other Party’s prior written consent, which will not be unreasonablywithheld. Either Party may, however, assign this EULA in its entirety, withoutthe other Party’s consent, in connection with a merger, acquisition,reorganization, or sale of substantially all of its assets, provided this doesnot involve a competitor of the other Party, and shall give the other Partywritten notice of any such assignment. This EULA will bind and inure to thebenefit of the Parties and their permitted successors and assigns; anyassignment in violation of this Section 10.9 shall be void ab initio.
10.10.
Headings used in this EULA are for convenience onlyand shall not be used to construe its meaning or intent.
10.11.
This EULA is made in the English language. The Englishlanguage version shall prevail over any translation, except that where a Germantranslation of a word or phrase appears in the text of this EULA, that Germantranslation shall prevail.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Data Processing Agreement (DPA)
Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftraggemäß Art. 28 DSGVO
Agreement on the processing of personal data on behalf of acontroller pursuant to Art. 28 GDPR
Version 1.0 – Stand / As of: 26.08.2026
Maßgebliche Sprachfassung. Dieses Dokument enthält den Auftragsverarbeitungsvertrag in deutscher und englischer Sprache in synoptischer Darstellung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung (linke Spalte). Die englische Fassung (rechte Spalte) dient allein der Lesbarkeit. Bei Abweichungen, Auslegungsfragen oder Widersprüchen zwischen beiden Fassungen geht die deutsche Fassung vor.
Governing language. This document sets out the data processing agreement in German and English in parallel columns. Only the German version (left-hand column) is legally binding. The English version (right-hand column) is provided for convenience only. In the event of any discrepancy, question of interpretation or conflict between the two versions, the German version prevails. Please reach out to privacy@tentris.io if you want to have the english translation of the AVV (DPA).
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zwischen
dem im Hauptvertrag bezeichneten Vertragspartner der Tentris GmbH
als Verantwortlicher (nachfolgend „Verantwortlicher“),
und
Tentris GmbH, Obernstraße 50, 33602 Bielefeld, Deutschland (HRB 46774, Amtsgericht Bielefeld)
als Auftragsverarbeiter (nachfolgend „Auftragsverarbeiter“);
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter gemeinsam die „Parteien“.
Präambel
Der Verantwortliche hat den Auftragsverarbeiter auf Grundlage eines gesondert geschlossenen Vertrages (nachfolgend „Hauptvertrag“) mit der Überlassung der Software TentrisDB und/oder mit zugehörigen Leistungen – insbesondere Support-, Wartungs-, Hosting-, Schulungs- oder Beratungsleistungen – beauftragt.
TentrisDB wird überwiegend als On-Premises-Software in der vom Verantwortlichen selbst kontrollierten Umgebung betrieben. Ein Zugriff des Auftragsverarbeiters auf personenbezogene Daten des Verantwortlichen findet in diesem Fall nicht regelmäßig, sondern nur anlassbezogen statt – etwa im Rahmen von Fernwartung oder Fehleranalyse. Soweit ein solcher Zugriff möglich ist oder nicht sicher ausgeschlossen werden kann, liegt eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO vor.
Zur Wahrung der Anforderungen des Art. 28 DSGVO schließen die Parteien den nachfolgenden Auftragsverarbeitungsvertrag (nachfolgend die „Vereinbarung“), dessen Erfüllung nicht gesondert vergütet wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Verantwortlicher ist gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
(2) Auftragsverarbeiter ist gem. Art. 4 Nr. 8 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
(3) Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (nachfolgend „Betroffener“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind Daten gem. Art. 9 DSGVO sowie Daten gem. Art. 10 DSGVO über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.
(5) Verarbeitung ist gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten.
(6) Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist ein Vorfall gem. Art. 4 Nr. 12 DSGVO.
(7) Aufsichtsbehörde ist gem. Art. 4 Nr. 21 DSGVO eine von einem Mitgliedstaat gem. Art. 51 DSGVO eingerichtete unabhängige staatliche Stelle.
§ 2 Gegenstand, Art, Zweck und Dauer der Verarbeitung
(1) Gegenstand der Verarbeitung ist die Erbringung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen. Art und Zweck der Verarbeitung, die Arten der verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Kategorien betroffener Personen ergeben sich aus Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser Vereinbarung sowie ergänzend aus dem Hauptvertrag und etwaigen zugehörigen Leistungsbeschreibungen.
(2) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach dokumentierter Weisung des Verantwortlichen. Dem Verantwortlichen obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie die Wahrung der Rechte der Betroffenen.
(3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen der Auftragsverarbeiter, seine Beschäftigten oder von ihm Beauftragte mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, die vom Verantwortlichen stammen oder für den Verantwortlichen erhoben wurden.
(4) Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen oder Kündigungsrechte ergeben.
(5) Zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten gehen die Regelungen dieser Vereinbarung den Regelungen des Hauptvertrags im Zweifel vor. Dies gilt nicht für Regelungen zur Haftungsbegrenzung; insoweit gilt § 10 Abs. 6.
(6) Wird TentrisDB ausschließlich lokal beim Verantwortlichen betrieben und ist ein Zugriff des Auftragsverarbeiters auf personenbezogene Daten tatsächlich und technisch ausgeschlossen, liegt keine Auftragsverarbeitung vor. Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten in diesem Fall vorsorglich und beanspruchen Geltung ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Zugriff erstmals möglich wird.
§ 3 Weisungsrecht
(1) Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten; dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation. Wird der Auftragsverarbeiter durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
(2) Die Weisungen des Verantwortlichen werden anfänglich durch diese Vereinbarung festgelegt und können vom Verantwortlichen danach in Schrift- oder Textform durch Einzelweisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden. Der Verantwortliche ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt; dies umfasst Weisungen im Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten.
(3) Weisungen sind an info@tentris.io oder an die im Hauptvertrag benannte Kontaktstelle zu richten. Beide Parteien dokumentieren die erteilten Weisungen. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.
(4) Ist der Auftragsverarbeiter der Ansicht, dass eine Weisung des Verantwortlichen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Verantwortlichen unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung auszusetzen, bis diese durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.
§ 4 Arten der Daten, Kreis der Betroffenen, Drittlandbezug
(1) Im Rahmen der Durchführung des Hauptvertrags erhält der Auftragsverarbeiter Zugriff auf die in Anlage 1 näher spezifizierten personenbezogenen Daten.
(2) Der Kreis der von der Datenverarbeitung Betroffenen ist in Anlage 2 dargestellt.
(3) Der Auftragsverarbeiter erbringt seine Leistungen grundsätzlich aus Deutschland bzw. dem übrigen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
(4) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Drittland (außerhalb des EWR) findet nur statt, soweit sie in Anlage 4 ausgewiesen ist oder der Verantwortliche sie angewiesen hat, und nur unter Einhaltung der Art. 44 ff. DSGVO – insbesondere auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder der Standardvertragsklauseln gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 nebst erforderlicher ergänzender Maßnahmen.
(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 1 Abs. 4 werden nur verarbeitet, soweit der Verantwortliche solche Daten in seiner Instanz speichert und dem Auftragsverarbeiter im Support- oder Wartungsfall Zugriff hierauf gewährt. Der Verantwortliche wird den Auftragsverarbeiter hierauf vorab hinweisen.
§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Verantwortlichen erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat die in Anlage 3 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Verantwortlichen gem. Art. 32 DSGVO getroffen, die der Verantwortliche als angemessen anerkennt. Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragsverarbeiter vorbehalten, wobei sichergestellt bleibt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
(3) Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden, vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO), sofern sie nicht bereits einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und stellt mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung dieser Verpflichtung sicher. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses fort.
(4) Der Auftragsverarbeiter hat einen externen Datenschutzbeauftragten benannt:
heyData GmbH, Schützenstr. 5, 10117 Berlin – datenschutz@heydata.eu – www.heydata.eu
(5) Datenschutzanfragen an den Auftragsverarbeiter können zudem an privacy@tentris.io gerichtet werden.
§ 6 Informations- und Meldepflichten des Auftragsverarbeiters
(1) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Kenntniserlangung, über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, den Verdacht solcher Verletzungen, sicherheitsrelevante Vorfälle sowie sonstige Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragsverarbeiters durch eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde, soweit sie die Verarbeitung für den Verantwortlichen betreffen.
(2) Die Meldung enthält, soweit dem Auftragsverarbeiter bekannt, zumindest folgende Informationen:
– eine Beschreibung der Art der Verletzung, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
– eine Beschreibung der vom Auftragsverarbeiter ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen;
– eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung;
– Name und Kontaktdaten einer Ansprechstelle für weitere Informationen.
(3) Der Auftragsverarbeiter trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die Betroffenen, informiert hierüber den Verantwortlichen und ersucht um weitere Weisungen. Meldungen an Aufsichtsbehörden oder Betroffene nach Art. 33, 34 DSGVO nimmt allein der Verantwortliche vor, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, dem Verantwortlichen jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Daten von einer Verletzung nach Absatz 1 betroffen sind, und ihn bei der Erfüllung seiner Melde- und Benachrichtigungspflichten angemessen zu unterstützen.
(5) Über wesentliche Änderungen der Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen zu unterrichten.
§ 7 Nachweis- und Kontrollrechte des Verantwortlichen
(1) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten erforderlich sind, und ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen sowie trägt zu diesen bei (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).
(2) Der Nachweis erfolgt vorrangig in geeigneter dokumentarischer Form, insbesondere durch die Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 3), durch aktuelle Testate, Zertifizierungen oder Berichte unabhängiger Prüfer sowie durch schriftliche Auskünfte des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter beantwortet entsprechende Anfragen innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel innerhalb von 30 Tagen.
(3) Genügen die nach Absatz 2 vorgelegten Nachweise im Einzelfall nicht, kann der Verantwortliche die Maßnahmen des Auftragsverarbeiters nach rechtzeitiger Ankündigung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu den üblichen Geschäftszeiten selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragsverarbeiter steht. Vor-Ort-Prüfungen finden grundsätzlich höchstens einmal jährlich statt; darüber hinaus bei begründetem Anlass, insbesondere nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder auf Anordnung einer Aufsichtsbehörde.
(4) Der Verantwortliche führt Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch und stört die Betriebsabläufe des Auftragsverarbeiters dabei nicht unverhältnismäßig. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragsverarbeiters sowie Daten anderer Kunden sind zu wahren; der Auftragsverarbeiter kann den Zugang zu entsprechenden Bereichen und Unterlagen beschränken.
(5) Für den mit Überprüfungen nach Absatz 3 verbundenen Aufwand kann der Auftragsverarbeiter eine angemessene Vergütung nach seinen jeweils gültigen Sätzen verlangen, es sei denn, die Prüfung erfolgt aus einem vom Auftragsverarbeiter zu vertretenden Anlass.
(6) Der Verantwortliche dokumentiert das Kontrollergebnis und teilt es dem Auftragsverarbeiter mit. Stellt er Fehler oder Unregelmäßigkeiten fest, informiert er den Auftragsverarbeiter unverzüglich.
§ 8 Unterauftragsverarbeiter
(1) Der Verantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter seine allgemeine Genehmigung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 S. 1 DSGVO, im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen weitere Auftragsverarbeiter (nachfolgend „Unterauftragsverarbeiter“) hinzuzuziehen oder bereits beauftragte zu ersetzen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 4 aufgeführt; die jeweils aktuelle Liste ist abrufbar unter https://tentris.io/legal-avv.
(2) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters mindestens vier Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform an die vom Verantwortlichen benannte Kontaktadresse sowie durch Aktualisierung der unter Absatz 1 genannten Liste. Der Verantwortliche kann eine Änderungsbenachrichtigung zusätzlich per E-Mail abonnieren.
(3) Der Verantwortliche kann gegen eine beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Information Einspruch erheben. Wird kein Einspruch erhoben, gilt die Hinzuziehung oder Ersetzung als genehmigt. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund vor und ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, steht dem Verantwortlichen hinsichtlich der betroffenen Leistung ein Sonderkündigungsrecht zum auf den Einspruch folgenden Monatsende zu.
(4) Der Auftragsverarbeiter wählt Unterauftragsverarbeiter sorgfältig unter besonderer Berücksichtigung ihrer Eignung im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit aus und verpflichtet sie vertraglich zu Maßnahmen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung mindestens gleichwertig sind (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Kommt der Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, haftet der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung dieser Pflichten.
(5) Ein Unterauftragsverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragsverarbeiter Dritte mit Leistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind, etwa Post-, Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu den für den Verantwortlichen erbrachten Leistungen sowie Bewachungsdienste. Wartungs- und Prüfleistungen stellen zustimmungspflichtige Unterauftragsverhältnisse dar, soweit sie für IT-Systeme erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für den Verantwortlichen genutzt werden.
(6) Für Unterauftragsverarbeiter mit Sitz oder Verarbeitung außerhalb des EWR gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
§ 9 Anfragen und Rechte Betroffener
(1) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von dessen Pflichten nach Art. 12 bis 22 sowie Art. 32 bis 36 DSGVO.
(2) Macht ein Betroffener Rechte, etwa auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, unmittelbar gegenüber dem Auftragsverarbeiter geltend, reagiert dieser nicht selbstständig, sondern leitet die Anfrage unverzüglich an den Verantwortlichen weiter und wartet dessen Weisungen ab.
(3) Bei On-Premises-Betrieb liegen die zur Erfüllung von Betroffenenrechten erforderlichen Daten und Funktionen ausschließlich in der Sphäre des Verantwortlichen. Die Unterstützung des Auftragsverarbeiters beschränkt sich in diesem Fall auf technische Hinweise und die Bereitstellung geeigneter Produktfunktionen.
§ 10 Haftung
(1) Die Haftung der Parteien gegenüber betroffenen Personen richtet sich nach Art. 82 DSGVO. Im Innenverhältnis tragen die Parteien Schäden, Ersatzleistungen und Geldbußen in dem Umfang, der ihrem jeweiligen Verantwortungsanteil an dem schadensauslösenden Umstand entspricht.
(2) Der Auftragsverarbeiter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragsverarbeiter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verantwortliche regelmäßig vertrauen darf, und der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragsverarbeiters ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragsverarbeiters.
(6) Im Hauptvertrag vereinbarte Haftungshöchstbeträge gelten auch für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ansprüche aus dem Hauptvertrag und aus dieser Vereinbarung werden auf den Haftungshöchstbetrag insgesamt nur einmal angerechnet.
§ 11 Beendigung, Rückgabe und Löschung
(1) Nach Beendigung der Verarbeitungstätigkeiten gibt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen alle ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Datenträger nach dessen Wahl zurück oder löscht sie, sofern nicht nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaates eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Trifft der Verantwortliche innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung keine Wahl, löscht der Auftragsverarbeiter die Daten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Datensicherungen beim Auftragsverarbeiter. Daten in Backups werden im Rahmen des regulären Backup-Zyklus, spätestens jedoch nach 90 Tagen, gelöscht; bis dahin bleiben sie durch die Maßnahmen nach Anlage 3 geschützt und werden nicht mehr aktiv verarbeitet.
(3) Der Auftragsverarbeiter führt auf Anfrage den dokumentierten Nachweis der ordnungsgemäßen Löschung. Der Verantwortliche hat das Recht, die vollständige und vertragsgerechte Rückgabe oder Löschung der Daten in geeigneter Weise zu kontrollieren.
(4) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behandeln. Diese Vereinbarung bleibt über das Ende des Hauptvertrags hinaus so lange gültig, wie der Auftragsverarbeiter über personenbezogene Daten verfügt, die ihm vom Verantwortlichen zugeleitet wurden oder die er für diesen erhoben hat.
§ 12 Zustandekommen und Fassung dieser Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung wird Bestandteil des Hauptvertrags, indem sie im Rahmen des Vertragsschlusses einbezogen wird – insbesondere durch Verweis im Hauptvertrag, im Angebot, in der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, durch ausdrückliche Zustimmung in Textform oder durch Bestätigung im Rahmen eines elektronischen Bestell- oder Registrierungsvorgangs.
(2) Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht. Art. 28 Abs. 9 DSGVO lässt die Dokumentation der Vereinbarung in elektronischer Form ausdrücklich zu. Auf Wunsch stellt der Auftragsverarbeiter eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung zur Gegenzeichnung bereit; die inhaltliche Geltung bleibt hiervon unberührt.
(3) Diese Vereinbarung wird in der jeweils gültigen Fassung unter https://tentris.io/legal-avv bereitgestellt und ist durch Versionsnummer und Stand eindeutig bezeichnet. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Einbeziehung nach Absatz 1 gültig war; frühere Fassungen bleiben unter der genannten Adresse abrufbar.
(4) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, diese Vereinbarung anzupassen, soweit dies aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung, verbindlicher Vorgaben von Aufsichtsbehörden oder der technischen Weiterentwicklung der Leistungen erforderlich ist und die Änderung den Verantwortlichen nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen werden dem Verantwortlichen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Verantwortliche nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gilt die neue Fassung als vereinbart; auf diese Rechtsfolge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle eines Widerspruchs gilt die bisherige Fassung fort; können sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Monaten einigen, steht beiden Parteien ein Kündigungsrecht hinsichtlich der betroffenen Leistung zum Ende des übernächsten Monats zu.
(5) Der Auftragsverarbeiter dokumentiert für jeden Verantwortlichen, welche Fassung dieser Vereinbarung zu welchem Zeitpunkt einbezogen wurde.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Soweit der Auftragsverarbeiter Unterstützungshandlungen nach dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich kostenlos durchführt, kann er dem Verantwortlichen dafür eine angemessene Vergütung in Rechnung stellen, es sei denn, eigene Handlungen oder Unterlassungen des Auftragsverarbeiters haben diese Unterstützung unmittelbar erforderlich gemacht.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform; § 12 Abs. 4 bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(4) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
(5) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bielefeld, soweit der Verantwortliche Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(6) Diese Vereinbarung liegt in deutscher und englischer Sprache vor. Die englische Fassung dient allein der Lesbarkeit. Bei Abweichungen zwischen beiden Fassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Anlage 1 – Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung; Datenkategorien
1. Gegenstand und Art der Verarbeitung
– Überlassung und Pflege der Datenbanksoftware TentrisDB einschließlich zugehöriger Komponenten;
– Support-, Fehleranalyse- und Wartungsleistungen, gegebenenfalls unter Fernzugriff auf die Instanz des Verantwortlichen;
– Beratungs-, Integrations- und Schulungsleistungen im Zusammenhang mit TentrisDB;
– [soweit vereinbart:] Betrieb und Hosting einer TentrisDB-Instanz für den Verantwortlichen.
2. Zweck der Verarbeitung
Erfüllung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen. Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken des Auftragsverarbeiters findet nicht statt.
3. Dauer der Verarbeitung
Für die Laufzeit des Hauptvertrags; im Support- und Wartungsfall beschränkt auf die zur Bearbeitung des jeweiligen Vorgangs erforderliche Zeit. Im Übrigen gilt § 11.
4. Arten der verarbeiteten personenbezogenen Daten
– Bei rein lokalem On-Premises-Betrieb ohne Fernzugriff durch den Auftragsverarbeiter: kein Zugriff auf die vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Diese Vereinbarung gilt insoweit vorsorglich (§ 2 Abs. 6).
– Im Rahmen von Support- und Wartungsleistungen mit Fernzugriff auf die Instanz des Verantwortlichen: die vom Verantwortlichen in der Datenbank gespeicherten personenbezogenen Daten, jeweils im für den Supportfall erforderlichen Umfang. Inhalt und Kategorien dieser Daten bestimmt allein der Verantwortliche.
– Technische Diagnose- und Logdaten, die der Verantwortliche zur Fehleranalyse übermittelt (z. B. IP-Adressen, Zeitstempel, Benutzerkennungen, Fehlermeldungen, Abfragen), einschließlich etwaiger darin enthaltener Dateninhalte, soweit der Verantwortliche diese nicht vorab anonymisiert.
– Kontakt- und Nutzungsdaten von Ansprechpartnern des Verantwortlichen, soweit sie im Rahmen des Supports über die Instanz des Verantwortlichen zugänglich sind. Kontaktdaten, die der Auftragsverarbeiter zur Vertragsdurchführung selbst erhebt und in eigener Verantwortung verarbeitet, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Anlage 2 – Kreis der Betroffenen
Im Rahmen von Support- und Wartungsleistungen mit Fernzugriff können – abhängig von den durch den Verantwortlichen tatsächlich in der Datenbank gespeicherten Daten – insbesondere folgende Kategorien betroffener Personen erfasst sein:
– Kunden und Interessenten des Verantwortlichen;
– Beschäftigte des Verantwortlichen;
– Nutzer der Systeme des Verantwortlichen;
– Lieferanten und sonstige Geschäftspartner des Verantwortlichen;
– sonstige Dritte, deren Daten der Verantwortliche in TentrisDB verarbeitet.
Anlage 3 – Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
Diese Anlage fasst die vom Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zusammen und unterstützt den Verantwortlichen bei der Erfüllung seiner Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
Die Maßnahmen beziehen sich auf (a) die Unternehmens-IT des Auftragsverarbeiters, (b) den Fernzugriff auf Instanzen des Verantwortlichen im Support- und Wartungsfall und (c) – soweit vereinbart – vom Auftragsverarbeiter betriebene Instanzen. Bei On-Premises-Betrieb verantwortet der Verantwortliche die Maßnahmen für die von ihm betriebene Umgebung selbst.
1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
1.1 Zutrittskontrolle
– Zutritt zu den Geschäftsräumen (Obernstraße 50, 33602 Bielefeld) nur für Beschäftigte; Besucher werden empfangen und begleitet.
– Schließsystem mit dokumentierter Schlüssel- bzw. Transpondervergabe und Rückgabe bei Austritt.
– In den Geschäftsräumen werden keine Server mit Kundendaten betrieben; produktive Systeme laufen in Rechenzentren der in Anlage 4 genannten Anbieter.
– Rechenzentren der eingesetzten Anbieter verfügen über mehrstufige Zutrittskontrolle, Videoüberwachung und dokumentierte Besucherregelungen.
– Mobiles Arbeiten: Anweisung, in vom Wohnbereich abgetrennten oder abschließbaren Räumen zu arbeiten, Bildschirme vor Einsichtnahme Dritter zu schützen und Geräte bei Abwesenheit zu sperren.
1.2 Zugangskontrolle
– Individuelle, personenbezogene Benutzerkonten; keine gemeinsam genutzten Konten.
– Zwei-Faktor-Authentifizierung für alle Dienste, die Zugang zu Produktiv-, Kunden- oder Quellcodesystemen ermöglichen.
– Passwortrichtlinie mit Mindestlänge und Komplexitätsanforderungen; verpflichtende Nutzung eines Passwortmanagers; keine Wiederverwendung von Passwörtern.
– Zugriff auf Server ausschließlich über SSH mit Public-Key-Authentifizierung; kein Passwort-Login, kein direkter Root-Login.
– Fernzugriff auf Instanzen des Verantwortlichen nur über verschlüsselte Kanäle (VPN, SSH-Tunnel oder vom Verantwortlichen bereitgestellte Zugänge) und nur nach dessen Freigabe.
– Vollverschlüsselung der Festplatten aller Notebooks und mobilen Endgeräte; Verschlüsselung dienstlich genutzter Smartphones.
– Automatische Bildschirmsperre sowie Anweisung zur manuellen Sperrung beim Verlassen des Arbeitsplatzes.
– Zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates; Einsatz von Schadsoftwareschutz auf Endgeräten.
1.3 Zugriffskontrolle
– Rollenbasiertes Berechtigungskonzept nach dem Prinzip der geringsten Rechte und des Need-to-know.
– Die Zahl der Administratoren ist auf das erforderliche Minimum begrenzt; Administratorrechte werden dokumentiert vergeben.
– Support-Zugriffe auf Instanzen des Verantwortlichen erfolgen anlassbezogen, zeitlich begrenzt und werden im Ticketsystem dokumentiert.
– Keine Speicherung von Kundendaten auf lokalen Endgeräten; sofern eine Kopie zur Fehleranalyse ausnahmsweise erforderlich ist, erfolgt sie nur nach Weisung des Verantwortlichen und wird nach Abschluss der Analyse gelöscht.
– Protokollierung von Zugriffen auf Produktiv- und Kundensysteme (Eingabe, Änderung, Löschung).
– Dokumentierter Offboarding-Prozess mit vollständigem Entzug sämtlicher Berechtigungen und Rückgabe der Arbeitsmittel.
– Sichere Löschung bzw. Vernichtung von Datenträgern vor Weitergabe oder Entsorgung.
1.4 Trennungskontrolle
– Strikte Trennung von Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen.
– Grundsätzlich keine Verwendung von Kundendaten in Entwicklung und Test; es werden synthetische oder anonymisierte Datensätze eingesetzt.
– Mandantentrennung: Instanzen unterschiedlicher Kunden werden logisch bzw. physisch getrennt betrieben; getrennte Zugangsdaten je Kundenumgebung.
– Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden; Festlegung von Datenbankrechten.
1.5 Pseudonymisierung und Datenminimierung
– Diagnose- und Logdaten werden, soweit möglich, ohne Personenbezug erhoben und ausgewertet.
– Der Verantwortliche wird angehalten, übermittelte Diagnosedaten vorab zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
– Es werden nicht mehr personenbezogene Daten verarbeitet, als für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.
2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
2.1 Weitergabekontrolle
– Transportverschlüsselung nach dem Stand der Technik (TLS 1.2 / 1.3) für sämtliche Übertragungen personenbezogener Daten.
– Fernzugriff ausschließlich über VPN oder SSH mit Public-Key-Authentifizierung.
– Verschlüsselung ruhender Daten auf Endgeräten, Servern und Backups.
– Kein Versand personenbezogener Daten per unverschlüsselter E-Mail; Bereitstellung über gesicherte Übertragungswege bzw. das Ticketsystem.
– Verschlüsselte Firmen-WLANs (WPA2 bzw. WPA3 mit starkem Schlüssel); getrenntes Gäste-WLAN.
– Dokumentation, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt wurden.
2.2 Eingabekontrolle
– Protokollierung administrativer & datenverändernder Zugriffe mit Benutzerkennung und Zeitstempel.
– Aufbewahrung der Protokolle für 6 Monate; Schutz der Protokolle vor nachträglicher Veränderung.
– Versionsverwaltung (Git) mit nachvollziehbarer Änderungshistorie und Vier-Augen-Prinzip bei Änderungen am Produktcode.
– Nachvollziehbare Change-Prozesse für Änderungen an Konfigurationen produktiver Systeme.
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b, c DSGVO)
– Regelmäßige, automatisierte Backups auf Grundlage eines dokumentierten Backup- und Recoverykonzepts.
– Regelmäßige Tests der Wiederherstellbarkeit.
– Betrieb in Rechenzentren professioneller Anbieter mit redundanter Stromversorgung (USV und Netzersatzanlage), Klimatisierung, Brandfrüherkennung und Löschanlage.
– Monitoring und Alerting für Verfügbarkeit und sicherheitsrelevante Ereignisse.
– Redundante Speicherung produktiver Daten.
– Patch- und Schwachstellenmanagement einschließlich automatisierter Prüfung eingesetzter Abhängigkeiten.
– Schutz vor Schadsoftware; Firewalls und Netzsegmentierung.
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung (Art. 32 Abs. 1 lit. d, Art. 25 DSGVO)
4.1 Datenschutz-Management
– Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten (heyData GmbH).
– Einsatz einer Datenschutz-Management-Plattform (heyData).
– Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO).
– Verpflichtung aller Beschäftigten auf Vertraulichkeit und das Datengeheimnis vor Aufnahme der Tätigkeit.
– Mindestens jährliche Schulungen der Beschäftigten zu Datenschutz und Informationssicherheit.
– Überprüfung technischer & organisatorischer Maß-nahmen min. einmal jährlich sowie anlassbezogen.
4.2 Incident-Response-Management
– Definierter Prozess zur Erkennung, Bewertung und Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten.
– Meldeprozesse gegenüber Aufsichtsbehörden (Art. 33 DSGVO) und betroffenen Personen (Art. 34 DSGVO).
– Unverzügliche Information betroffener Verantwortlicher nach § 6 dieser Vereinbarung.
– Einbindung des Datenschutzbeauftragten in Sicherheitsvorfälle und Datenpannen.
4.3 Privacy by Design und Privacy by Default (Art. 25 DSGVO)
– Berücksichtigung von Datenschutzanforderungen bereits bei der Konzeption neuer Produktfunktionen.
– Standardkonfiguration von TentrisDB mit Authentifizierung und Transportverschlüsselung.
– Support wird vorrangig ohne Zugriff auf Produktivdaten erbracht; ein Datenzugriff erfolgt nur, wenn eine Fehleranalyse anders nicht möglich ist.
– Schulung der Beschäftigten zu Privacy by Design und Privacy by Default.
4.4 Auftragskontrolle
– Verarbeitung ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen in Schrift- oder Textform.
– Sorgfältige Auswahl von Unterauftragsverarbeitern, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheit; vorherige Prüfung und Dokumentation der dort getroffenen Sicherheitsmaßnahmen.
– Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen nach Art. 28 DSGVO mit allen Unterauftragsverarbeitern.
– Laufende Überprüfung der Unterauftragsverarbeiter und ihrer Tätigkeiten.
– Sicherstellung der Rückgabe oder Löschung von Daten nach Beendigung des Auftrags, dokumentiert durch entsprechende Bestätigungen.
Anlage 4 – Aktuelle Unterauftragsverarbeiter
Nachfolgend sind die Dienstleister aufgeführt, die im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Verantwortlichen erhalten können. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Liste ist abrufbar unter https://tentris.io/legal-avv.

Nicht als Unterauftragsverarbeiter eingesetzt
Der Auftragsverarbeiter setzt für eigene Zwecke weitere Dienstleister ein, insbesondere ein CRM-System (HubSpot), eine Buchhaltungs- und eine Vertragssoftware sowie Werkzeuge für Entwicklung, Design und Marketing. Diese verarbeiten ausschließlich Daten, für die der Auftragsverarbeiter selbst Verantwortlicher ist – etwa Kontaktdaten von Ansprechpartnern zur Anbahnung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung. Sie erhalten keinen Zugang zu personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche in TentrisDB verarbeitet oder im Support- und Wartungsfall zugänglich macht, und sind daher keine Unterauftragsverarbeiter im Sinne dieser Vereinbarung. Informationen hierzu enthält die Datenschutzerklärung des Auftragsverarbeiters.
Einsatz von KI-Diensten
Der Auftragsverarbeiter übermittelt keine personenbezogenen Daten des Verantwortlichen an KI- oder Sprachmodelldienste. Diagnose- und Logdaten werden vor einer etwaigen Auswertung mit solchen Werkzeugen anonymisiert.
Sofern TentrisDB ausschließlich On-Premises beim Verantwortlichen betrieben wird und kein Fernzugriff stattfindet, werden im Rahmen dieser Vereinbarung keine Unterauftragsverarbeiter eingesetzt.